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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 522/07
- vom
- 8. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
- verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
- die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur
- Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf
- Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
- Erwägung des Landgerichts, dass eine Strafe zu verhängen sei, die das "arithmetische Mittel von achteinhalb Jahren" maßvoll überschreite (UA 76), ist - wie
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- der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 10. Oktober
- 2007 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche "mathematisierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grundsätzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98;
- Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115). Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass hierauf der Strafausspruch beruht.
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- 3
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- Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafe gemäß § 354 Abs. 1
- a Satz 2 StPO auf fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen,
- vermag der Senat nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007
- - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007
- – 2 BvR 760/07 – StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354
- Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu
- eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber
- ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei
- Mängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482
- S. 22). Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber
- regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für
- eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener
- Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich
- ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im
- angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt.
- In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Gesamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BVerfG aaO).
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- 4
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- Der Senat verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zurück, der über
- den Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung
- eines falschen Maßstabes für die Strafbemessung liegt. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben
- möglich.
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- Der Senat ist durch den engeren Antrag des Generalbundesanwalts nicht
- gehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner
- StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 29 m.N.).
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- Tepperwien
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- Maatz
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- Solin-Stojanović
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- Kuckein
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- Sost-Scheible
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