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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 399/05
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn
vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen
dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim
Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass
die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem
Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde
das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb
der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai
2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter
Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung
des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
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zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des
Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005
beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch
gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni
2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist
unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die
sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR
StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer
rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel.
Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem
Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt.
Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die
Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der
Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger,
zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision
beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR
114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3).
Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich
bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag
nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der
Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich
ist,
gehört
zur
formgerechten
Anbringung
des
Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt,
wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand,
weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR
539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
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Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende
Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die
hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht
zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen
andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber
gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul, StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom
Antragsteller nicht vorgetragen wird.
Tepperwien
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible