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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 387/00
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vom
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10. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober
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2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
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Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
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Angeklagten ist unzulässig.
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Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
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Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
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verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,
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vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
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StPO).
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Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
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knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch
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keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.
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Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der
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Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrücklich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte
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nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens keine Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände
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vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.
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Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Herkunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine
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Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
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Maatz
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Kuckein
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Athing
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Ernemann
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