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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 387/00
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- 10. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober
- 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
- Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
- Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
- Angeklagten ist unzulässig.
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- Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
- Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
- verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,
- vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
- StPO).
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- Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
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- knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch
- keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung.
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- Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der
- Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrücklich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte
- nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens keine Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände
- vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen.
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- Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Herkunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine
- Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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- Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
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- Maatz
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- Kuckein
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- Athing
- Ernemann
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