|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 170/16
|
|
vom
|
|
10. Mai 2016
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
|
|
geringer Menge u.a.
|
|
|
|
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR170.16.0
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
|
|
und 4 StPO beschlossen:
|
|
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. November 2015
|
|
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
|
|
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
|
|
b) im Ausspruch über die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe
|
|
und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
|
|
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
|
|
Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der
|
|
Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
|
|
§ 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
1. Nach den zu Fall 1 getroffenen Feststellungen bestellte eine Person
|
|
namens „T.
|
|
|
|
“ am 6. August 2014 bei dem in D.
|
|
|
|
gifthändler „K.
|
|
|
|
ansässigen Rausch-
|
|
|
|
“ telefonisch 100 Gramm Heroin und 160 Gramm Streckmittel.
|
|
|
|
Kurz darauf begaben sich der Angeklagte und „T.
|
|
klagten nach D.
|
|
|
|
“ mit dem Pkw des Ange-
|
|
|
|
, um die zuvor bestellten Betäubungsmittel abzuholen.
|
|
|
|
Nach mehreren zwischen „T.
|
|
|
|
“ und „K.
|
|
|
|
“ geführten Telefonaten kam es auf
|
|
|
|
dem Parkplatz eines Supermarkts zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten, der Person namens „T.
|
|
händler „K.
|
|
|
|
“ und dem Zeugen R.
|
|
|
|
“ tätig war. Der Zeuge R.
|
|
|
|
den Pkw des Angeklagten, während „T.
|
|
der Zeuge R.
|
|
|
|
, der für den Rauschgift-
|
|
|
|
und der Angeklagte setzten sich in
|
|
“ draußen wartete. Im Pkw übergab
|
|
|
|
dem Angeklagten „die Bestellung“ und erhielt von diesem das
|
|
|
|
Kaufgeld. Der Angeklagte verbrachte das übernommene Heroin anschließend
|
|
mit seinem Pkw nach O.
|
|
|
|
, während „T.
|
|
|
|
“ in D.
|
|
|
|
verblieb. Das
|
|
|
|
Heroin hatte einen Heroinhydrochlorid-Anteil von 25 % und gelangte – wie mit
|
|
„T.
|
|
|
|
“ verabredet – in gestreckter Form in den Handel. Von dem Erlös erhielt
|
|
|
|
der Angeklagte einen unbekannt gebliebenen Anteil.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte
|
|
nach diesen Feststellungen nur einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
|
|
BtMG, § 27 StGB und eines hierzu in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
|
|
BtMG, nicht aber eines täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig
|
|
gemacht.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im
|
|
Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt
|
|
sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf
|
|
einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche
|
|
Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 287/15, Rn. 4;
|
|
Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).
|
|
Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit,
|
|
wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten,
|
|
wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist
|
|
oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts
|
|
hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012,
|
|
375 mwN).
|
|
|
|
5
|
|
|
|
b) Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
|
|
nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Die Tätigkeit des Angeklagten be-
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
schränkte sich auf die Fahrt mit „T.
|
|
|
|
“ zum Übergabeort nach D.
|
|
|
|
, die
|
|
|
|
Übergabe des Kaufgeldes, die Entgegennahme des Rauschgifts sowie den ohne Begleitung des „T.
|
|
|
|
“ erfolgenden Transport der Betäubungsmittel. Dass er
|
|
|
|
am Zustandekommen des Geschäfts oder am Verkauf der Betäubungsmittel
|
|
beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Bestellung erfolgte
|
|
durch „T.
|
|
|
|
“. Eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem
|
|
|
|
Rauschgiftverkäufer „K.
|
|
|
|
6
|
|
|
|
“ ist nicht belegt.
|
|
|
|
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten
|
|
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
|
|
in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe
|
|
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB
|
|
stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014,
|
|
111 mwN).
|
|
|
|
7
|
|
|
|
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da
|
|
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es
|
|
ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann,
|
|
welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
|
|
nicht geringer Menge tragen könnten.
|
|
|
|
8
|
|
|
|
3. Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) kann
|
|
nicht bestehen bleiben. Zwar bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter
|
|
nach § 29a Abs. 1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben unter
|
|
dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Den Strafzumessungserwägungen des
|
|
|
|
-6-
|
|
|
|
Landgerichts kann aber nicht entnommen werden, dass es die untergeordnete
|
|
Rolle des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass es auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs zur Verhängung einer niedrigeren Einzelstrafe gekommen wäre. Die Aufhebung der
|
|
Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
|
|
|
|
Sost-Scheible
|
|
|
|
Franke
|
|
|
|
Bender
|
|
|
|
Mutzbauer
|
|
|
|
Quentin
|
|
|
|
|