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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 170/16
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- 10. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR170.16.0
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. November 2015
- a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
- b) im Ausspruch über die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe
- und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
- Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der
- Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Nach den zu Fall 1 getroffenen Feststellungen bestellte eine Person
- namens „T.
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- “ am 6. August 2014 bei dem in D.
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- gifthändler „K.
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- ansässigen Rausch-
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- “ telefonisch 100 Gramm Heroin und 160 Gramm Streckmittel.
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- Kurz darauf begaben sich der Angeklagte und „T.
- klagten nach D.
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- “ mit dem Pkw des Ange-
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- , um die zuvor bestellten Betäubungsmittel abzuholen.
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- Nach mehreren zwischen „T.
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- “ und „K.
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- “ geführten Telefonaten kam es auf
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- dem Parkplatz eines Supermarkts zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten, der Person namens „T.
- händler „K.
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- “ und dem Zeugen R.
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- “ tätig war. Der Zeuge R.
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- den Pkw des Angeklagten, während „T.
- der Zeuge R.
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- , der für den Rauschgift-
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- und der Angeklagte setzten sich in
- “ draußen wartete. Im Pkw übergab
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- dem Angeklagten „die Bestellung“ und erhielt von diesem das
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- Kaufgeld. Der Angeklagte verbrachte das übernommene Heroin anschließend
- mit seinem Pkw nach O.
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- , während „T.
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- “ in D.
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- verblieb. Das
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- Heroin hatte einen Heroinhydrochlorid-Anteil von 25 % und gelangte – wie mit
- „T.
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- “ verabredet – in gestreckter Form in den Handel. Von dem Erlös erhielt
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- der Angeklagte einen unbekannt gebliebenen Anteil.
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- 2. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte
- nach diesen Feststellungen nur einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
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- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
- BtMG, § 27 StGB und eines hierzu in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
- BtMG, nicht aber eines täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig
- gemacht.
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- a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im
- Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt
- sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf
- einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche
- Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 287/15, Rn. 4;
- Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).
- Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit,
- wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten,
- wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist
- oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts
- hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012,
- 375 mwN).
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- b) Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Die Tätigkeit des Angeklagten be-
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- schränkte sich auf die Fahrt mit „T.
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- “ zum Übergabeort nach D.
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- , die
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- Übergabe des Kaufgeldes, die Entgegennahme des Rauschgifts sowie den ohne Begleitung des „T.
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- “ erfolgenden Transport der Betäubungsmittel. Dass er
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- am Zustandekommen des Geschäfts oder am Verkauf der Betäubungsmittel
- beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Bestellung erfolgte
- durch „T.
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- “. Eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem
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- Rauschgiftverkäufer „K.
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- “ ist nicht belegt.
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- Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe
- zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB
- stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014,
- 111 mwN).
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- § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da
- sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es
- ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann,
- welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge tragen könnten.
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- 3. Die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) kann
- nicht bestehen bleiben. Zwar bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter
- nach § 29a Abs. 1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben unter
- dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Den Strafzumessungserwägungen des
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- Landgerichts kann aber nicht entnommen werden, dass es die untergeordnete
- Rolle des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass es auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs zur Verhängung einer niedrigeren Einzelstrafe gekommen wäre. Die Aufhebung der
- Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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- Sost-Scheible
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- Franke
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- Bender
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- Mutzbauer
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- Quentin
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