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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 144/12
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vom
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6. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten S.
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O.
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wird das
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Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
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soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
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a) im Fall 15 der Urteilsgründe,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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O.
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wegen Einschleu-
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sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
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der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15
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der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
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3
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a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf
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eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug
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gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert
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verfolgten M.
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A.
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zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung
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in Köln „entsprechend dem gemeinsamen Tatplan“ einen Pkw Mercedes Benz
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C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A.
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über-
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nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der
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Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten A. R.
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nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten
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Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A.
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zeigte in der Folge
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bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der
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Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit
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die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.
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b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen
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geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit
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dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen
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einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich
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Hehler sein (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7,
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134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52;
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Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl.,
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§ 259 Rn. 49 mwN). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten M.
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A.
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begangenen Betrugs
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(§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies
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nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten
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zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In
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diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.
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2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei
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„nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ (UA 36), ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen
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die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht
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bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren
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Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird (BGH, Urteil vom 30. November 1971
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– 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine
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Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf
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ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten Vermögensvorteils eine tragfähige
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Grundlage gibt.
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3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und
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der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Schmitt
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Franke
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Quentin
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