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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 144/12
  4. vom
  5. 6. Juni 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten S.
  13. O.
  14. wird das
  15. Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
  16. soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
  17. a) im Fall 15 der Urteilsgründe,
  18. b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten S.
  24. O.
  25. wegen Einschleu-
  26. sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
  27. der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den
  28. aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
  29. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  30. -3-
  31. 2
  32. 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15
  33. der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
  34. 3
  35. a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf
  36. eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug
  37. gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert
  38. verfolgten M.
  39. A.
  40. zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung
  41. in Köln „entsprechend dem gemeinsamen Tatplan“ einen Pkw Mercedes Benz
  42. C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A.
  43. über-
  44. nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der
  45. Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten A. R.
  46. nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten
  47. Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A.
  48. zeigte in der Folge
  49. bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der
  50. Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit
  51. die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.
  52. 4
  53. b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen
  54. geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit
  55. dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen
  56. einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich
  57. Hehler sein (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7,
  58. 134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52;
  59. Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl.,
  60. -4-
  61. § 259 Rn. 49 mwN). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten M.
  62. A.
  63. begangenen Betrugs
  64. (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies
  65. nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten
  66. zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In
  67. diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.
  68. 5
  69. 2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei
  70. „nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ (UA 36), ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen
  71. die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht
  72. bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren
  73. Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird (BGH, Urteil vom 30. November 1971
  74. – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine
  75. Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf
  76. ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten Vermögensvorteils eine tragfähige
  77. Grundlage gibt.
  78. -5-
  79. 6
  80. 3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und
  81. der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
  82. Mutzbauer
  83. Roggenbuck
  84. Schmitt
  85. Franke
  86. Quentin