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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 144/12
- vom
- 6. Juni 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten S.
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- O.
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- wird das
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- Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011,
- soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- a) im Fall 15 der Urteilsgründe,
- b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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- O.
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- wegen Einschleu-
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- sens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
- der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den
- aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich
- unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15
- der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
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- a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf
- eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug
- gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert
- verfolgten M.
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- A.
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- zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung
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- in Köln „entsprechend dem gemeinsamen Tatplan“ einen Pkw Mercedes Benz
- C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A.
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- über-
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- nahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der
- Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten A. R.
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- nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten
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- Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A.
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- zeigte in der Folge
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- bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der
- Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit
- die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.
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- b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen
- geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit
- dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen
- einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich
- Hehler sein (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7,
- 134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52;
- Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl.,
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- -4-
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- § 259 Rn. 49 mwN). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten M.
-
- A.
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- begangenen Betrugs
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- (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies
- nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten
- zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In
- diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.
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- 2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei
- „nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ (UA 36), ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen
- die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht
- bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren
- Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird (BGH, Urteil vom 30. November 1971
- – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine
- Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf
- ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten Vermögensvorteils eine tragfähige
- Grundlage gibt.
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- 3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und
- der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Schmitt
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- Franke
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- Quentin
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