|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 109/09
|
|
vom
|
|
30. April 2009
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen schweren Raubes u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
|
|
und 4 StPO beschlossen:
|
|
1.
|
|
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
|
|
Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
|
|
a)
|
|
|
|
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf
|
|
der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt,
|
|
|
|
b)
|
|
2.
|
|
|
|
im Strafausspruch aufgehoben.
|
|
|
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
|
|
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
|
|
3.
|
|
|
|
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit
|
|
schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
|
|
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es
|
|
die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses
|
|
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
|
|
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
|
|
Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
|
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
|
|
Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.
|
|
Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der
|
|
rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten
|
|
auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen
|
|
Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB
|
|
strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum
|
|
Nachteil der Zeugin S.
|
|
|
|
zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-
|
|
|
|
nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.
|
|
allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
|
|
Bekannter, der Zeugin Sch.
|
|
|
|
-K.
|
|
|
|
, zuwandte und dieser die Handtasche ent-
|
|
|
|
riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag
|
|
des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer
|
|
im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem
|
|
Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91
|
|
m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.
|
|
|
|
mit dem Fahrrad, mit dem er
|
|
|
|
unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich
|
|
gegenüber der Zeugin Sch. -K.
|
|
|
|
getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden
|
|
|
|
können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin S.
|
|
Zeugin Sch. -K.
|
|
|
|
zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der
|
|
|
|
zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte
|
|
|
|
auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts
|
|
vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf
|
|
Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
|
|
würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das
|
|
Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere
|
|
Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
|
|
|
|
nicht gehindert,
|
|
|
|
auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der
|
|
dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
|
|
können deshalb bestehen bleiben.
|
|
|
|
Tepperwien
|
|
|
|
Maatz
|
|
|
|
Ernemann
|
|
|
|
Athing
|
|
|
|
Franke
|
|
|
|
|