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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 109/09
  4. vom
  5. 30. April 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
  15. a)
  16. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf
  17. der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt,
  18. b)
  19. 2.
  20. im Strafausspruch aufgehoben.
  21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. 3.
  24. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit
  28. schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
  29. einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es
  30. die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses
  31. Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
  32. sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
  33. -3-
  34. ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
  35. Abs. 2 StPO.
  36. 2
  37. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  38. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
  39. Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.
  40. Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der
  41. rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten
  42. auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
  43. 3
  44. Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen
  45. Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB
  46. strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum
  47. Nachteil der Zeugin S.
  48. zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-
  49. nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.
  50. allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
  51. Bekannter, der Zeugin Sch.
  52. -K.
  53. , zuwandte und dieser die Handtasche ent-
  54. riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag
  55. des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer
  56. im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem
  57. Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91
  58. m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.
  59. mit dem Fahrrad, mit dem er
  60. unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren
  61. -4-
  62. Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich
  63. gegenüber der Zeugin Sch. -K.
  64. getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden
  65. können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin S.
  66. Zeugin Sch. -K.
  67. zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der
  68. zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte
  69. auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts
  70. vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.
  71. 4
  72. Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf
  73. Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
  74. würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.
  75. 5
  76. 2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das
  77. Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere
  78. Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des
  79. -5-
  80. Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
  81. nicht gehindert,
  82. auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der
  83. dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
  84. können deshalb bestehen bleiben.
  85. Tepperwien
  86. Maatz
  87. Ernemann
  88. Athing
  89. Franke