|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 109/09
- vom
- 30. April 2009
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schweren Raubes u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- 1.
-
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
- a)
-
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf
- der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt,
-
- b)
- 2.
-
- im Strafausspruch aufgehoben.
-
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- 3.
-
- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit
- schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
- einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es
- die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses
- Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
- sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
-
- -3-
-
- ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
-
- 2
-
- 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
- Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.
- Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der
- rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten
- auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
-
- 3
-
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen
- Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB
- strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum
- Nachteil der Zeugin S.
-
- zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-
-
- nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.
- allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
- Bekannter, der Zeugin Sch.
-
- -K.
-
- , zuwandte und dieser die Handtasche ent-
-
- riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag
- des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer
- im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem
- Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91
- m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.
-
- mit dem Fahrrad, mit dem er
-
- unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren
-
- -4-
-
- Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich
- gegenüber der Zeugin Sch. -K.
-
- getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden
-
- können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin S.
- Zeugin Sch. -K.
-
- zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der
-
- zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte
-
- auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts
- vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.
-
- 4
-
- Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf
- Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
- würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.
-
- 5
-
- 2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das
- Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere
- Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des
-
- -5-
-
- Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
-
- nicht gehindert,
-
- auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der
- dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
- können deshalb bestehen bleiben.
-
- Tepperwien
-
- Maatz
-
- Ernemann
-
- Athing
-
- Franke
-
|