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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 2/10
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vom
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26. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2009 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
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Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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2
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1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
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StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz vorübergehender Phasen der Drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ist
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(UA S. 3) und dass er durch einen Drogenrückfall zur Tatbegehung veranlasst wurde (UA S. 9). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat
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das Landgericht dennoch nicht angeordnet, da der Beschwerdeführer eine
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Therapie im Maßregelvollzug 'entschieden' ablehne und stattdessen eine
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Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
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§§ 35, 36 BtMG anstrebe (UA S. 10). Aus diesen Angaben hat das Landgericht - ohne hierzu einen Sachverständigen anzuhören - den Schluss
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gezogen, dass durch eine Maßregel auch nicht die Bereitschaft zu einer
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Therapie in einer Entziehungsanstalt geweckt werden könne (UA S. 10).
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Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB
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grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR
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2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern
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kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung
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keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ
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2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20). Der bloße Hinweis auf
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die vom Angeklagten geäußerte Ablehnung einer Therapie in einer Entziehungsanstalt genügt nicht zur Begründung des Fehlens einer Erfolgsaussicht. …
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Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Strafausspruchs. Aufgrund der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (UA S. 9, 10) wird der Senat ausschließen können, dass
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der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe
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erkannt hätte."
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3
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Dem schließt sich der Senat an. Die Erklärung des Verteidigers in der
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Hauptverhandlung, die Nichtanwendung des § 64 StGB von einem Rechtsmittelangriff ausnehmen zu wollen, ändert daran nichts.
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4
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2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
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2 StPO.
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Becker
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Sost-Scheible
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Schäfer
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Hubert
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Mayer
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