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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 2/10
- vom
- 26. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2009 mit den zugehörigen
- Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
- Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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- 2
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- 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
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- StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
- "Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz vorübergehender Phasen der Drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ist
- (UA S. 3) und dass er durch einen Drogenrückfall zur Tatbegehung veranlasst wurde (UA S. 9). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat
- das Landgericht dennoch nicht angeordnet, da der Beschwerdeführer eine
- Therapie im Maßregelvollzug 'entschieden' ablehne und stattdessen eine
- Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
- §§ 35, 36 BtMG anstrebe (UA S. 10). Aus diesen Angaben hat das Landgericht - ohne hierzu einen Sachverständigen anzuhören - den Schluss
- gezogen, dass durch eine Maßregel auch nicht die Bereitschaft zu einer
- Therapie in einer Entziehungsanstalt geweckt werden könne (UA S. 10).
- Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB
- grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR
- 2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern
- kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung
- keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ
- 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20). Der bloße Hinweis auf
- die vom Angeklagten geäußerte Ablehnung einer Therapie in einer Entziehungsanstalt genügt nicht zur Begründung des Fehlens einer Erfolgsaussicht. …
- Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Strafausspruchs. Aufgrund der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (UA S. 9, 10) wird der Senat ausschließen können, dass
- der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe
- erkannt hätte."
- 3
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- Dem schließt sich der Senat an. Die Erklärung des Verteidigers in der
- Hauptverhandlung, die Nichtanwendung des § 64 StGB von einem Rechtsmittelangriff ausnehmen zu wollen, ändert daran nichts.
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- -4-
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- 4
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- 2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
- 2 StPO.
- Becker
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- Sost-Scheible
- Schäfer
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- Hubert
- Mayer
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