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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 90/01
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vom
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10. Mai 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das
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angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
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Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung
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verurteilt wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Gewalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten
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Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als
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vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem
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Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.
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BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in
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BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00
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= bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;
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Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).
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Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz
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Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB
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entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als
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Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZRR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).
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Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
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Kutzer
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Rissing-van Saan
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RiBGH von Lienen ist durch Urlaub
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verhindert, zu unterschreiben.
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Kutzer
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Pfister
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Becker
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