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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 90/01
- vom
- 10. Mai 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das
- angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
- Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung
- verurteilt wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Gewalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten
- Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als
- vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem
- Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.
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- -3-
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- BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in
- BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00
- = bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;
- Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).
- Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz
- Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB
- entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als
- Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZRR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).
- Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
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- Kutzer
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- Rissing-van Saan
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- RiBGH von Lienen ist durch Urlaub
- verhindert, zu unterschreiben.
- Kutzer
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- Pfister
- Becker
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