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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 67/04
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vom
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30. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall
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sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum
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Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie
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zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie
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weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfallen erklärt. Das auf die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den
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aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte
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zusammen mit einem anderen in S.
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143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug
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geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der
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Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen
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Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der
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Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf
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Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das
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Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auftrag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte.
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Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil
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es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupttat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in
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dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Angeklagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer
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Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichführen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich
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nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit
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der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w.
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N.).
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Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen
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zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den
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Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die Anordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu
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nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
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Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob
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sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich
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auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
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oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat
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NStZ 2000, 431, 432).
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Tolksdorf
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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Becker
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