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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 67/04
- vom
- 30. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall
- sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum
- Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie
- zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie
- weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfallen erklärt. Das auf die
- Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den
- aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
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- -3-
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- Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte
- zusammen mit einem anderen in S.
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- 143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug
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- geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der
- Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen
- Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der
- Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf
- Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das
- Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auftrag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte.
- Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil
- es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupttat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in
- dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Angeklagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer
- Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichführen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich
- nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit
- der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w.
- N.).
- Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen
- zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den
- Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die Anordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu
- nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
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- -4-
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- Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob
- sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich
- auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
- oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat
- NStZ 2000, 431, 432).
- Tolksdorf
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- Miebach
- Pfister
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- Winkler
- Becker
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