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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 13/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen
ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Mayer
Spaniol
ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR13.16.0
Gericke
Tiemann