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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 13/16
  4. vom
  5. 14. Juni 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils
  15. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
  16. Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen
  17. Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen
  18. ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Becker
  21. Mayer
  22. Spaniol
  23. ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR13.16.0
  24. Gericke
  25. Tiemann