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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 502/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über
die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe
und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20. der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen
(§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-
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len Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Einzelstrafen in den Fällen II. A. der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3
Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht
strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner
Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A. 21. bis 28. zu
Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit
hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3
StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden
Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten
überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A. 21. bis 28. hat es darüber hinaus
die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176
Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen.
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4
Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt
und können aufrechterhalten bleiben.
Becker
Hubert
Mayer
Schäfer
Spaniol