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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 502/14
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vom
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9. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über
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die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. bis 29. der Urteilsgründe
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und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
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Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A. 1. bis 20. der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen
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(§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A. 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie
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§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-
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len Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
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Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Einzelstrafen in den Fällen II. A. der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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3
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Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht
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strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner
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Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A. 21. bis 28. zu
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Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit
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hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3
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StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden
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Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten
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überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A. 21. bis 28. hat es darüber hinaus
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die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176
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Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen.
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4
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Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt
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und können aufrechterhalten bleiben.
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Becker
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Hubert
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Mayer
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Schäfer
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Spaniol
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