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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 368/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über
den Erwerb von Kriegswaffen
hier: Revision des Angeklagten
B.
ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR368.16.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - auch soweit es den
Angeklagten E.
betrifft - im jeweiligen Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
Angeklagten E.
und den nichtrevidierenden
jeweils wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermitt-
lung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten B.
auch zugunsten des Angeklagten E.
hat - gemäß § 357 StPO
- den aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel
des Angeklagten B.
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, erfolglos.
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2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen, wohingegen der Schuldspruch Bestand hat.
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a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
bemühten sich die Angeklagten vom 24. Juni 2014 bis Januar 2015 im Einvernehmen miteinander, ein Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem mindestens
14 in Ungarn befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG 29 an den Irak geliefert
werden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite
für die irakische Regierung, die selbst nicht in Erscheinung trat, Verantwortliche
zweier Firmen mit Sitz in Bagdad und Moskau; auf der Verkäuferseite waren
Vertreter einer bosnischen Firma und - später auch - einer ungarischen Firma
beteiligt. Die Angeklagten waren in den E-Mail-Verkehr zwischen den Verhandlungsparteien eingebunden. Der Angeklagte B.
hielt außerdem mündlichen
Kontakt zur Verkäuferseite. Er war Ansprechpartner und Mittelsmann für sie,
während der Angeklagte E.
den Kontakt zur Käuferseite pflegte und/oder
als Vertreter für sie handelte. Die Angeklagten versprachen sich eine erhebliche
Provisionszahlung. Am 17. September 2014 kam es "durch die stetige Mitwirkung der Angeklagten" zu dem Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf
von - nunmehr - 24 Kampfflugzeugen des Typs MIG 29 nebst Zubehör zu einem Preis von 66 Mio. USD; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen.
Da das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der
Käuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich erfolglos.
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b) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Verabredung
zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von
Kriegswaffen nach § 4a Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG, § 30 Abs. 2 StGB.
Näheren Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Handlungen der Angeklagten, die auf die Vermittlung eines Auslandsgeschäfts über
Kriegswaffen zielten, das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten; denn es
lag noch kein bindendes Vertragsangebot über die Lieferung vor, das alle wesentlichen für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Juni 1993 - 1 StR 339/93, NStZ 1994, 135, 136; Beschluss vom
17. Februar 1989 - 3 StR 468/88, BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 2).
Ebenso rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung,
dass sich die Angeklagten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten, dieses
Verbrechen zu begehen. Sie hatten in zumindest stillschweigender Übereinkunft den unbedingten Entschluss gefasst, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) den
in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die
Kampfflugzeuge zu vermitteln (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Juni 1993
- 1 StR 339/93, aaO; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, BGHR KWKG
§ 22a Abs. 1 Nr. 7 Vermitteln 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober
2006 - III-1 Ws 391/06, NStZ 2007, 647, 648; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl.,
§ 22a KWKG Rn. 87).
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Dem Entschluss zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung steht nicht
entgegen, dass nach den Feststellungen der Angeklagte B.
ger der Verkäufer zuzuordnen war, während der Angeklagte E.
mehr dem Laim Lager
der Käufer stand. Zwar ist für den Betäubungsmittelhandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich das Zusammenwirken des
Veräußerers und des Erwerbers nicht als Mittäterschaft, sondern als selbstän-
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dige Täterschaft darstellt. Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich
als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs
164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08,
NStZ 2009, 221, 222; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR
StGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11, StraFo 2011,
391).
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Auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation kann dieser Rechtsgedanke
indes nicht übertragen werden. Die beiden Angeklagten verfolgten gerade keine
gegensätzlichen Interessen; vielmehr war ihr gemeinschaftliches Handeln von
einem gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt. Es "stand" eine Provision
von 1,8 bis 2 Mio. USD "im Raum", die zwischen den Angeklagten und den weiteren auf der Verkäuferseite tätigen Beteiligten "aufgeteilt werden sollte" (UA
S. 43). Des Weiteren ist den Urteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen,
dass die Angeklagten nicht fest in die Unternehmensstrukturen der auf den beiden Seiten beteiligten Firmen eingebunden waren, sondern ihnen Vermittlung
und Koordination des beabsichtigten Auslandsgeschäfts zur eigenverantwortlichen Erledigung überlassen wurden (vgl. insbesondere UA S. 8 f., 38, 40). Verbleibende geringfügige Unklarheiten, etwa dergestalt, inwieweit der Angeklagte
E.
lediglich den Kontakt zur Käuferseite pflegte (UA S. 36) oder als Vertre-
ter für sie handelte (UA S. 9), schaden daher nicht.
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c) Die Strafzumessung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung
nicht stand.
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Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen minder
schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG zu prüfen, und die festgesetzte Strafe
dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KWKG entnommen. Unter den gegebenen Umständen war indes zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, weil
dessen Annahme infolge des Vorliegens des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls nicht fern
lag. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles
vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der
minder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund - zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend
oder auch für sich - einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der
Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält,
darf er seiner konkreten Strafzumessung den nur wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 3. März
2015 - 3 StR 612/14, juris Rn. 7; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46
Rn. 104 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
5. Aufl., Rn. 1107 ff.).
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Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie einen minder schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG
geprüft hätte, weil der hierfür vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe) nicht unerheblich hinter dem nach § 30 Abs. 2
-7-
i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a
Abs. 1 KWKG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun
Monaten) zurückbleibt.
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3. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den
Angeklagten E.
zu erstrecken, weil der dargelegte Rechtsfehler ihn gleich-
ermaßen betrifft.
Becker
Schäfer
Spaniol
Gericke
Berg