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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 346/14
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vom
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2. September 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2014
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2
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Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des
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Generalbundesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und
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ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten
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Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen
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Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Neben-
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-3-
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klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer
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für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
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3
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Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts
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nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2
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StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der
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Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen,
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da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar
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1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR
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92/07, juris Rn. 5).
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Schäfer
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Pfister
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Mayer
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RiBGH Hubert ist wegen
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Urlaubs an der Unterschrift
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gehindert.
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Schäfer
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Gericke
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