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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 346/14
- vom
- 2. September 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2014
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2
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- Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des
- Generalbundesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und
- ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten
- Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen
- Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Neben-
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- -3-
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- klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer
- für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
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- 3
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- Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts
- nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2
- StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der
- Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen,
- da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar
- 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR
- 92/07, juris Rn. 5).
- Schäfer
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- Pfister
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- Mayer
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- RiBGH Hubert ist wegen
- Urlaubs an der Unterschrift
- gehindert.
- Schäfer
- Gericke
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