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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 346/14
  4. vom
  5. 2. September 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2014
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  15. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  19. Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  20. 2
  21. Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des
  22. Generalbundesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und
  23. ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten
  24. Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen
  25. Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Neben-
  26. -3-
  27. klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer
  28. für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
  29. 3
  30. Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts
  31. nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2
  32. StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der
  33. Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen,
  34. da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar
  35. 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR
  36. 92/07, juris Rn. 5).
  37. Schäfer
  38. Pfister
  39. Mayer
  40. RiBGH Hubert ist wegen
  41. Urlaubs an der Unterschrift
  42. gehindert.
  43. Schäfer
  44. Gericke