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832 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 229/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der
Geldfälschung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol