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832 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 229/13
  4. vom
  5. 6. August 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  16. StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der
  17. Geldfälschung schuldig ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Becker
  20. Pfister
  21. Mayer
  22. Hubert
  23. Spaniol