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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 229/13
- vom
- 6. August 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der
- Geldfälschung schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Pfister
- Mayer
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- Hubert
- Spaniol
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