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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 220/09
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vom
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29. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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29. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in
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den Fällen II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass
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die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet
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sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen
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Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
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2
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Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des
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Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung
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nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Deutsch-
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land. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem
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Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Handgepäck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden
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2,2 Kilogramm Kokain im Handgepäck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft
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in Europa auf dem Flughafen Brüssel vom Zoll entdeckt.
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3
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Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem
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Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze überschritten
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hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens mit Handlungen,
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die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen
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oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr
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stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (BGH NJW
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1985, 1035). Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Flugzeug beginnt der
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Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen
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soll, regelmäßig mit dem Einchecken des Reisegepäcks, in dem sich das
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Rauschgift befindet. Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem
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Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18). Sofern der Kurier das Betäubungsmittel aber im Handgepäck mitführt,
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kommt ein Versuchsbeginn frühestens mit dem Betreten der Maschine in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 für den Fall des Transports von am Körper befestigten Drogen).
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Danach wurde in beiden Fällen zur Einfuhr der Betäubungsmittel noch
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nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollendeten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
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Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon
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unberührt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem
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Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm angenommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend berücksichtigt hat.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Schäfer
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