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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 220/09
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- 29. Oktober 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 29. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in
- den Fällen II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass
- die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter
- Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet
- sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen
- Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
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- 2
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- Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des
- Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter
- Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung
- nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Deutsch-
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- land. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem
- Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Handgepäck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden
- 2,2 Kilogramm Kokain im Handgepäck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft
- in Europa auf dem Flughafen Brüssel vom Zoll entdeckt.
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- Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem
- Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze überschritten
- hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens mit Handlungen,
- die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen
- oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr
- stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (BGH NJW
- 1985, 1035). Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Flugzeug beginnt der
- Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen
- soll, regelmäßig mit dem Einchecken des Reisegepäcks, in dem sich das
- Rauschgift befindet. Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem
- Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 18). Sofern der Kurier das Betäubungsmittel aber im Handgepäck mitführt,
- kommt ein Versuchsbeginn frühestens mit dem Betreten der Maschine in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 für den Fall des Transports von am Körper befestigten Drogen).
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- 4
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- Danach wurde in beiden Fällen zur Einfuhr der Betäubungsmittel noch
- nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollendeten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
- Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon
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- unberührt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem
- Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm angenommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend berücksichtigt hat.
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- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- Sost-Scheible
- Schäfer
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