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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHSt:
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nein
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Veröffentlichung:
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ja
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StPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45
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Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind
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die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung
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berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag beginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten Rüge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung
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voraus.
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BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 StR 60/02 - LG Meiningen
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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2 StR 60/02
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URTEIL
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vom
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26. Juni 2002
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in der Strafsache
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-2gegen
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wegen Untreue u.a.
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-3-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni
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2002, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan
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als Vorsitzende,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. h.c. Detter,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer
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und Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12. November 2001 aufgehoben, soweit
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der Angeklagte verurteilt worden ist.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und
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wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen unter Freispruch im übrigen bzw. Einstellung des Verfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
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Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
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Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
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er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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-5-
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I.
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Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, die Richterbank sei auf
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Seiten der mitwirkenden Schöffen T.
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V.
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und U.
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H.
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nicht ord-
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nungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 b StPO).
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1. a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Hauptverhandlung war ursprünglich terminiert auf den 17. Oktober 2001 mit Fortsetzungsterminen, darunter auch der Termin vom 24. Oktober 2001. Die Schöffen
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V.
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und H.
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waren die für den 17. Oktober ausgelosten Hauptschöffen.
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Sie wurden durch die Geschäftsstelle der Strafkammer zum Termin vom
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17. Oktober 2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzungsbeginn nicht. Die Hauptverhandlung begann verspätet mit dem noch erreichten
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Hauptschöffen H.
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und dem Hilfsschöffen A.
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P.
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. Nach Vernehmung
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des Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfsschöffen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammer
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statt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu begonnen werden am 24. Oktober 2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungstermine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den Schöffen V.
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und H.
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.
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In der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2001 machte der Verteidiger
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erneut den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung - nunmehr hinsichtlich
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beider Schöffen - geltend. Das Landgericht wies den Besetzungseinwand zurück. Es vertrat die Auffassung, die für den ursprünglichen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen seien zuständig geblieben, weil die Hauptverhandlung in der
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Gerichtsbesetzung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen
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konnte.
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1. b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, da die Hauptverhandlung
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- wie nach einer Aussetzung - neu begonnen habe, seien die Hauptschöffen
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der Schöffenliste für den Sitzungstag 24. Oktober 2001 die zur Mitwirkung berufenen Schöffen. Er trägt vor, diese seien nicht identisch mit den Schöffen
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V.
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und H.
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. Letztere seien in der Schöffenliste für den Terminstag
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24. Oktober 2001 weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen
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vorgesehen.
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2. Die Rüge ist zulässig und begründet.
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a) Das Revisionsvorbringen genügt unter den vorliegenden Umständen
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den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Aus dem Vortrag, die für den 24. Oktober 2001 vorgesehenen Hauptschöffen seien die zur Mitwirkung berufenen Schöffen, kann entnommen werden, daß es sich um einen ordentlichen Sitzungstag der Kammer handelte
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(§§ 77, 45, 47 GVG), für den - wie die Revision weiter ausführt - die Schöffen
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V.
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und H.
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weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen
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in der Schöffenliste bestimmt gewesen seien. Für die behauptete fehlende
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Identität der herangezogenen Schöffen mit den für den 24. Oktober zuständigen Schöffen spricht der Inhalt des Beschlusses, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde. Bei gegebener Personenidentität hätte es der
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Begründung, daß die für den ursprünglichen Prozeßbeginn am 17. Oktober
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2001 ausgelosten Schöffen zuständig geblieben seien, nicht bedurft. Es kann
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dahinstehen, ob die Revision stets die ordnungsgemäße Besetzung namentlich
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mitteilen muß (vgl. für die Fälle der Hinzuziehung von Hilfsschöffen BGH NJW
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1991, 50 m.w.N.; BGHSt 36, 138). Bei der vorliegenden besonderen Verfahrenssituation war es nicht geboten, die Schöffen zu benennen, welche bei rich-
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tiger Gesetzesanwendung am 24. Oktober 2001 zur Mitwirkung berufen waren
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(vgl. KK-Kuckein StPO, 4. Aufl. § 338 Rdn. 52).
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b) Zutreffend geht die Revision davon aus, daß mit den für den
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24. Oktober ausgelosten Schöffen hätte verhandelt werden müssen.
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Die Auffassung der Kammer, die Zuständigkeit der für den ursprünglichen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen ergebe sich daraus, daß die Haup tverhandlung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte,
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ist rechtsfehlerhaft. Schöffen werden nicht für bestimmte Strafverfahren, sondern für bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den für sie ausgelosten ordentlichen Sitzungstagen sind die Hauptschöffen zur Mitwirkung als Richter
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berufen (BGHSt 17, 176). Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgreichen Besetzungseinwand der Verteidigung (§ 222 b Abs. 2 StPO) an, mit der
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Hauptverhandlung solle erneut begonnen werden. Es kann offenbleiben, ob in
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einem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 222 b Rdn. 12) oder ob sie mit Erlaß
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des Beschlusses nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 StPO ohne weiteres beendet wird
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(vgl. KK-Tolksdorf, 4. Aufl. § 222 b Rdn. 16 m.w.N.), jedenfalls muß mit der
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Hauptverhandlung neu begonnen werden (vgl. Schlüchter in SK-StPO § 222 b
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Rdn. 23). Von einem faktischen Neubeginn ist zwar auch das Landgericht ausgegangen, wie die Anordnung des Vorsitzenden belegt. Eine neue Hauptverhandlung kann aber nur mit den für den Tag des Neubeginns ausgelosten
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Schöffen erfolgen, das hat das Landgericht verkannt. Die für den Sitzungstag
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vom 24. Oktober ausgelosten Hauptschöffen waren daher die zur Mitwirkung
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berufenen Richter. Die Schöffen V.
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und H.
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waren nicht die gesetzli-
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chen Richter. Daher war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
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II.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der tatbestandlichen Anforderungen des § 266 a StGB auf BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002
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- 5 StR 16/02 - hin (zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
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Rissing-van Saan
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Detter
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Fischer
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Otten
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Elf
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