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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 49/12
vom
16. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den
Senatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner
dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von
ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März
2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß
besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss
zu verhalten.
2
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung
rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten
vom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012
waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte
-3-
nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; StraFo 2007, 463; NJW
2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
3
Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats,
die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der
Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Ernemann
Appl
Eschelbach
Berger
Ott