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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 49/12
- vom
- 16. Mai 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
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- hier: Anhörungsrüge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den
- Senatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
- Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner
- dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von
- ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März
- 2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß
- besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss
- zu verhalten.
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- 2
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- Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung
- rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
- worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten
- vom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012
- waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte
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- -3-
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- nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
- BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; StraFo 2007, 463; NJW
- 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
- 3
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- Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats,
- die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der
- Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm
- Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
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- Ernemann
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- Ott
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