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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 557/06
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Urkundenfälschung u.a.
-2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. Juni 2006 im Urteilstenor dahingehend berichtigt,
dass
a) der Angeklagte A.
wegen Urkundenfälschung in 112 Fällen,
davon in 101 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 2 Fällen weiterhin tateinheitlich mit Kreditkartenmissbrauch, sowie
der Angeklagte C.
wegen Urkundenfälschung in 145 Fällen,
davon in 132 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in
Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Hehlerei verurteilt
sind;
b) bei beiden Angeklagten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht
Monaten in Wegfall kommt.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet
verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Tenor wie geschehen richtig zu stellen, da ein offensichtlicher Zählfehler vorliegt.
2
Den Fällen II.138 bis 141 liegen tatsächlich nur drei und nicht, wovon das
Urteil ausgeht, vier Taten zugrunde. Von den jeweils hierfür verhängten Einzelstrafen von acht, sechs, sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher
eine Einzelstrafe von acht Monaten.
3
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Es kann
angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelstrafe
ausgeschlossen werden, dass sich das geringfügige Versehen des Landgerichts auf die Bemessung der Gesamtstrafen ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan
RiBGH Rothfuß ist
erkrankt und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Fischer