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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 557/06
  4. vom
  5. 7. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Urkundenfälschung u.a.
  11. -2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß
  12. § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  14. Darmstadt vom 6. Juni 2006 im Urteilstenor dahingehend berichtigt,
  15. dass
  16. a) der Angeklagte A.
  17. wegen Urkundenfälschung in 112 Fällen,
  18. davon in 101 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 2 Fällen weiterhin tateinheitlich mit Kreditkartenmissbrauch, sowie
  19. der Angeklagte C.
  20. wegen Urkundenfälschung in 145 Fällen,
  21. davon in 132 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in
  22. Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Hehlerei verurteilt
  23. sind;
  24. b) bei beiden Angeklagten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht
  25. Monaten in Wegfall kommt.
  26. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet
  27. verworfen.
  28. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  29. -3-
  30. Gründe:
  31. 1
  32. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
  33. keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Tenor wie geschehen richtig zu stellen, da ein offensichtlicher Zählfehler vorliegt.
  34. 2
  35. Den Fällen II.138 bis 141 liegen tatsächlich nur drei und nicht, wovon das
  36. Urteil ausgeht, vier Taten zugrunde. Von den jeweils hierfür verhängten Einzelstrafen von acht, sechs, sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher
  37. eine Einzelstrafe von acht Monaten.
  38. 3
  39. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Es kann
  40. angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelstrafe
  41. ausgeschlossen werden, dass sich das geringfügige Versehen des Landgerichts auf die Bemessung der Gesamtstrafen ausgewirkt hat.
  42. Rissing-van Saan
  43. RiBGH Rothfuß ist
  44. erkrankt und deshalb
  45. an der Unterschrift gehindert.
  46. Rissing-van Saan
  47. Roggenbuck
  48. Appl
  49. Fischer