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858 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 412/09
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349
Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO
nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Roggenbuck
Schmitt