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858 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 412/09
  4. vom
  5. 28. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349
  16. Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO
  17. nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet
  18. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  19. Rissing-van Saan
  20. Fischer
  21. Appl
  22. Roggenbuck
  23. Schmitt