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996 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 359/00
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000
einstimmig beschlossen:
1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die erste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam
war.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer