BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000 einstimmig beschlossen: 1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die erste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam war. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jähnke Detter Rothfuß Bode Fischer