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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 213/04
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vom
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9. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Dezember 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
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die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat
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mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg
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(§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO.
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Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit dort die
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Juni
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2004 ausgeführt:
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"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts,
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der Angeklagte habe einen Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln
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im Übermaß (UA Bl. 14), findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils
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keine Grundlage. Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf
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körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu
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sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH,
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Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96, vom 14. Februar 1997 - 2
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StR 583/96 und vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97). Dies läßt sich den
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Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte seinen Konsum von Heroin nach der Trennung
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von seiner Familie Mitte des Jahres 2002 nach zuvoriger massiver Einschränkung gesteigert und wieder 'annähernd regelmäßig, aber nicht täglich' Heroin
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zu sich genommen habe (UA Bl. 5). Darauf gestützt hat das Landgericht in diesem fortgesetzten Konsum 'keine zum Tatzeitpunkt verfestigte Abhängigkeit
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von Heroin' gesehen und die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21
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StGB) ausgeschlossen (UA Bl. 12).
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Damit scheidet jedenfalls die Annahme einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit aus; aber auch eine 'eingewurzelte, intensive Neigung, immer wieder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen', kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BGH NStZ 1992, 489). Dies
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würde neben dem Nachweis dauerhaften übermäßigen Betäubungsmittelkonsums zumindest voraussetzen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluß vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97). Dies aber belegen die Urteilsgründe nicht. Die
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Kammer legt lediglich dar, daß die Loslösung von der Familie und die Aufgabe
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der legalen Berufstätigkeit die Gefahr der Begehung neuer Straftaten begründe
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(UA Bl. 14). Davon, daß ein übermäßiger Konsum von Heroin für die Begehung
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von Straftaten ursächlich gewesen sei oder in Zukunft ursächlich werde, ist
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dabei gerade nicht die Rede. Es ist so auch an keiner Stelle des Urteils festgestellt, daß der Angeklagte die Straftaten begangen habe, gerade um den
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Rauschgiftgenuß zu ermöglichen. Nach den Urteilsgründen liegt es vielmehr
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nahe, daß der Angeklagte vor allem zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes,
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nicht aber um damit seinen Rauschmittelbedarf zu befriedigen, straffällig geworden ist (was im übrigen auch den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und einem möglichen Hang im Sinne von § 64
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StGB entfallen ließe, vgl. BGH NStZ-RR 1997, 67).
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Fehlt es bereits an einem Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im
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Übermaß, kommt es auf die Frage, ob bei dem Angeklagten nach den von der
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Kammer mitgeteilten Feststellungen des Sachverständigen bei dem nicht hinreichend zur Therapie bereiten Angeklagten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht zur Durchführung einer solchen Therapie vorhanden ist (vgl. UA
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Bl. 14), nicht mehr an.
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Die - rechtlich ebenfalls nicht unbedenkliche - Bestimmung über die Vollstreckungsreihenfolge wird mit der Aufhebung der Anordnung nach § 64 StGB
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gegenstandslos."
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Teilaufhebung läßt den
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Strafausspruch unberührt.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Ri'inBGH Roggenbuck
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ist durch Urlaub an der
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Unterschrift gehindert.
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Bode
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