|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 133/05
|
|
vom
|
|
31. Mai 2005
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Betrugs u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
|
|
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
|
|
der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren
|
|
Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
|
|
Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in
|
|
Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
|
|
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen und
|
|
wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
|
|
Monaten verurteilt.
|
|
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
|
|
darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen sondern in 431
|
|
tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
|
|
(Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
|
|
|
|
; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
|
|
|
|
S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
|
|
schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von
|
|
431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
|
|
2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
|
|
Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Beihilfe zur
|
|
Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
|
|
3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
|
|
Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom
|
|
6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 2
|
|
StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
|
|
StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
|
|
(§ 473 Abs. 4 StPO).
|
|
Bode
|
|
|
|
Otten
|
|
Roggenbuck
|
|
|
|
Rothfuß
|
|
Appl
|
|
|
|
|