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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 133/05
- vom
- 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
- der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren
- Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
- Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in
- Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
- verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen und
- wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
- Monaten verurteilt.
- Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
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- Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
- darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen sondern in 431
- tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
- (Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
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- ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
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- S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
- schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von
- 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
- 2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
- Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Beihilfe zur
- Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
- 3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
- Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom
- 6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 2
- StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
- StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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- 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
- (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Bode
-
- Otten
- Roggenbuck
-
- Rothfuß
- Appl
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