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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 63/18
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2 AR 55/18
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vom
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3. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106
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Abs. 1, 109 UrHG, § 25 Abs. 2 StGB
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Vertreten durch: Rechtsanwalt
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Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht Wiesloch
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ECLI:DE:BGH:2018:030518B2ARS63.18.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Antragstellerin am 3. Mai 2018 beschlossen:
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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js
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23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28. Dezember 2015 durch Strafbefehl
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eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- Euro verhängt. Auf die Rüge
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fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch und den Antrag
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vom 6. Oktober 2016, das Verfahren an das für den „Tatort“ zuständige Amtsgericht Halle, zu verweisen, hat das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom
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21. November 2017 den Einspruch der zum Hauptverhandlungstermin nicht
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erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben
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vom 20. Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom
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21. November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand hat das Amtsgericht Wiesloch mit Beschluss vom 8. Februar 2018 verworfen.
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2
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragt der Verteidiger der Angeklagten beim Bundesgerichtshof die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld
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– Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen – als zuständiges Gericht für
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das beim Amtsgericht Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) anhängige Strafverfahren.
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II.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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„1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Der
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Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die
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Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den
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Bundesgerichtshof nach § 13a StPO oder als gemeinschaftliches
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oberes Gericht nach § 14 StPO sowie einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.
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a) An einem zuständigen Gericht im Sinne des § 13a StPO fehlt es,
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wenn die Anwendung der §§ 7-11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter
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keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt.
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Der Weg für die Anwendung von § 13a StPO ist dabei erst dann
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eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht
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anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl.
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Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Auflage, 2016, § 13a Rn. 4). Hier
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wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls
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eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§ 8
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Abs. 1 StPO).
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b) Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch ist beim
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Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit ausgegangen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO) und kein anderes Gericht
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an dem Verfahren beteiligt worden.
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c) Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf
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ein anderes zuständiges Gericht im Sinne des § 12 Abs. 2 StPO
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scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht
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im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
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9. Januar 1985 – 2 ARs 412/84 –, BGHSt 33, 111 ff.).
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2. Der Bundesgerichtshof ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen
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Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch berufen. Zwar können
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Rechtsmittelgerichte die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO und § 355
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StPO an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene
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Urteil von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war.
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Der Bundesgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug gegen ein Urteil des Strafrichters.
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3. Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich
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zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl.
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BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 2 ARs 201/69 –, BGHSt 23,
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79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das Landgericht
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im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht
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des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhand-
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lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein
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Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 GVG).“
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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Schäfer
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Appl
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Bartel
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Krehl
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Grube
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