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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 63/18
- 2 AR 55/18
- vom
- 3. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106
- Abs. 1, 109 UrHG, § 25 Abs. 2 StGB
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- Vertreten durch: Rechtsanwalt
- Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht Wiesloch
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- ECLI:DE:BGH:2018:030518B2ARS63.18.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Antragstellerin am 3. Mai 2018 beschlossen:
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- Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js
- 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28. Dezember 2015 durch Strafbefehl
- eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- Euro verhängt. Auf die Rüge
- fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch und den Antrag
- vom 6. Oktober 2016, das Verfahren an das für den „Tatort“ zuständige Amtsgericht Halle, zu verweisen, hat das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom
- 21. November 2017 den Einspruch der zum Hauptverhandlungstermin nicht
- erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben
- vom 20. Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom
- 21. November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand hat das Amtsgericht Wiesloch mit Beschluss vom 8. Februar 2018 verworfen.
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- 2
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- Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragt der Verteidiger der Angeklagten beim Bundesgerichtshof die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld
- – Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen – als zuständiges Gericht für
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- das beim Amtsgericht Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) anhängige Strafverfahren.
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- II.
- 3
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- Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
- „1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Der
- Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die
- Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den
- Bundesgerichtshof nach § 13a StPO oder als gemeinschaftliches
- oberes Gericht nach § 14 StPO sowie einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.
- a) An einem zuständigen Gericht im Sinne des § 13a StPO fehlt es,
- wenn die Anwendung der §§ 7-11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter
- keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt.
- Der Weg für die Anwendung von § 13a StPO ist dabei erst dann
- eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht
- anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl.
- Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Auflage, 2016, § 13a Rn. 4). Hier
- wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls
- eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§ 8
- Abs. 1 StPO).
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- -4-
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- b) Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch ist beim
- Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit ausgegangen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO) und kein anderes Gericht
- an dem Verfahren beteiligt worden.
- c) Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf
- ein anderes zuständiges Gericht im Sinne des § 12 Abs. 2 StPO
- scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht
- im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- 9. Januar 1985 – 2 ARs 412/84 –, BGHSt 33, 111 ff.).
- 2. Der Bundesgerichtshof ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch berufen. Zwar können
- Rechtsmittelgerichte die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO und § 355
- StPO an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene
- Urteil von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war.
- Der Bundesgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug gegen ein Urteil des Strafrichters.
- 3. Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich
- zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl.
- BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 2 ARs 201/69 –, BGHSt 23,
- 79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das Landgericht
- im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht
- des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhand-
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- lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein
- Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 GVG).“
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- Dem schließt sich der Senat an.
- Schäfer
-
- Appl
- Bartel
-
- Krehl
- Grube
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