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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 37/08
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2 AR 326/07
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vom
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13. Februar 2008
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in dem Antragsverfahren
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auf Zuständigkeitsbestimmung
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gegen
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Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH
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Antragsteller:
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:
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Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß
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§ 13 a StPO wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit
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im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
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UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste
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nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und
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Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in
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Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien.
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2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
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darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten
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Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2
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ARs 90/91).
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3
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Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine
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Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher
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beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten
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begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.
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Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in
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Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr
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können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern
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zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit
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gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort
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bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren
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gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen
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für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen
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daher nicht vor.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Fischer
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Schmitt
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