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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 37/08
- 2 AR 326/07
- vom
- 13. Februar 2008
- in dem Antragsverfahren
- auf Zuständigkeitsbestimmung
- gegen
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- Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH
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- Antragsteller:
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:
- Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß
- § 13 a StPO wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit
- im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
- UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste
- nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und
- Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in
- Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien.
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- 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
- darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten
- Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2
- ARs 90/91).
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- Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine
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- Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher
- beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten
- begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.
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- Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in
- Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr
- können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern
- zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit
- gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort
- bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren
- gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen
- für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen
- daher nicht vor.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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- Fischer
- Schmitt
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