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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 607/16
vom
23. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges u.a.
zu 2.: schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2017 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in
Bezug auf die Revision des Angeklagten K.
:
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226)
erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016
in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten
K.
die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen
Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB
berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3
StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind
durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1
-3-
StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es
durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der
Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).
Raum
Bellay
Fischer
Radtke
Bär