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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 607/16
- vom
- 23. März 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen zu 1.: Betruges u.a.
- zu 2.: schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
- Ausbeutung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2017 beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in
- Bezug auf die Revision des Angeklagten K.
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- :
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- Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226)
- erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016
- in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten
- K.
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- die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen
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- Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB
- berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3
- StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind
- durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1
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- -3-
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- StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es
- durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der
- Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).
- Raum
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- Bellay
- Fischer
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- Radtke
- Bär
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