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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 487/00
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vom
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17. Januar 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
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die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die
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Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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Der Angeklagte hatte an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und wartete
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gegen 0.30 Uhr am Straßenrand auf ein Taxi. Der Zeuge Y.
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hatte ein soge-
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nanntes Siedlerfest besucht und befand sich auf dem Heimweg. Er hörte aus
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der Richtung des Angeklagten Rufe, durch die er sich provoziert fühlte. Mit den
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Worten “Den mach ich fertig!” rannte er zum Angeklagten, den er - zu Unrecht
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- für den Rufer hielt. Der Zeuge Y.
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, der etwas größer als der Angeklagte ist
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und etwa einmal wöchentlich an einem Taekwondo-Unterricht teilnahm, versetzte dem Angeklagten sogleich einen Fußtritt gegen den Oberkörper, packte
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ihn mit beiden Händen am Hals, zog ihn in den Schwitzkasten und versetzte
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ihm erneut mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper. Um sich weiterer Tritte
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oder Schläge zu erwehren, nahm der Angeklagte ein Messer und fügte dem
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Zeugen Y.
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eine Stichverletzung am rechten Unterbauch zu. Ohne sich da-
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von merklich beeinträchtigt zu zeigen, griff der Zeuge Y.
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den Angeklagten
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weiterhin mit erhobenen Fäusten und einem “Fußkick” an.
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Der Angeklagte entschloß sich nun, den Zeugen Y.
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“für seinen unbe-
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rechtigten Angriff zur Rechenschaft zu ziehen”. Um dem Zeugen Y.
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Kampfbereitschaft zu zeigen, forderte er nunmehr [den Zeugen] Y.
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“seine
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mit den
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Worten ‚Komm, komm her, ich mach Dich fertig, ich stech Dich ab!‘ und heranwinkenden Handbewegungen auf, sich gleichfalls dem weiteren Kampf zu stellen. Sowohl (der Zeuge) Y.
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als auch der Angeklagte nahmen ab dann den
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offenen Zweikampf auf” (UA S. 6, 7),
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in dessen Verlauf der Zeuge Y.
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dem
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Angeklagten mehrere Fußtritte und Faustschläge gegen den Körper versetzte
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und der Angeklagte dem Zeugen Y.
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mehrere Stiche und Schnittverletzun-
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gen an den Unterarmen, der linken Leiste und am Rücken zufügte.
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Die Ansicht des Landgerichts, die erste Stichverletzung sei durch Notwehr gerechtfertigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Soweit das Landgericht für die anschließenden Stich- und Schnittverletzungen eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32
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StGB ablehnt, bedarf die Frage dagegen erneuter Prüfung. Das Landgericht
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hat Notwehr verneint, weil ab dann nicht mehr der Verteidigungswille, sondern
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andere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten (UA S. 15) und weil
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die Angriffe des Angeklagten nicht mehr als Trutzwehr vom Verteidigungswillen
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maßgeblich bestimmt waren und es diesem in erster Linie darum ging, den ihm
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aufgedrängten Zweikampf aufzunehmen (UA S. 16).
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Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das
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Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden, weil das Landgericht auch
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feststellt, daß der Zeuge Y.
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“ihm gleichfalls kampfbereit gegenüberstand”
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(UA S. 14) und “der Angriff durch den Zeugen Y.
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trotz der ersten Stichver-
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letzung noch nicht beendet war, so daß objektiv die Notwehrlage weiterhin bestand” (UA S. 15).
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Notwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn der Angeklagte - auch - aus anderen Motiven das Messer eingesetzt hat. Tritt ein anderes Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht
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dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn
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das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch
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völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
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bedingter 33; BGH NStZ 1983, 117; 2000, 365). Das Urteil läßt nicht ausreichend erkennen, ob dieser Prüfungsmaßstab beachtet worden ist.
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Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden
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Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
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zurück.
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Schäfer
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Wahl
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Hebenstreit
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Schluckebier
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Schaal
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