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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 385/10
vom
4. November 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D.
wird das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass
a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt;
b) der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten
D.
den Angeklagten
mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für
G.
mit 263.790 € bezeichnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D.
wird verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Wahl
Rothfuß
Elf
Hebenstreit
Graf