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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 385/10
- vom
- 4. November 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- alias:
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- wegen schweren Raubes u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten D.
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- wird das Urteil des Land-
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- gerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass
- a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt;
- b) der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten
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- D.
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- den Angeklagten
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- mit 550.990 € und - § 357 Satz 1 StPO - für
- G.
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- mit 263.790 € bezeichnet wird.
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- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D.
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- wird verwor-
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- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat.
- 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Wahl
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- Rothfuß
- Elf
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- Hebenstreit
- Graf
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