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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 299/02
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange
Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,
schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist
jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der
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Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu
bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht
vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ
1999, 313 m.w.Nachw.).
Nack
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz