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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 299/02
  4. vom
  5. 27. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange
  19. Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,
  20. schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist
  21. jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der
  22. -3-
  23. Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu
  24. bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht
  25. vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ
  26. 1999, 313 m.w.Nachw.).
  27. Nack
  28. Wahl
  29. Schluckebier
  30. Boetticher
  31. Kolz